|
Allgmeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
H. Behle GmbH Heidsieker Heide 34-36, 33739 Bielefeld
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Angestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Angebote des Kunden können von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solch schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3. Alle Angaben über Maße und Gewichte sowie Abbildungen sind unverbindlich, es sei denn, daß sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 4. Von uns im Auftrag des Bestellers erstellte Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nach den üblichen Sätzen zu vergüten.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug 1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschliesslich Verpackungen und Fracht; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir halten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. 4. Ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, tritt Verzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins bzw. bei Rechnungsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen sind wie jedoch berechtigt diesen geltend zu machen. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung Lieferverzug 1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluß. Von uns angegebene Lieferfristen bzw. –termine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im übrigen setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 2. Der Besteller kann uns 14 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung tritt unsererseits Verzug ein. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er uns nach Ablauf der in Satz 1. genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir uns während des Verzuges die Leistung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Eine Haftung entfällt, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, tritt Verzug unsererseits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist ein. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich dann nach Ziffer 2. Satz 3 –6. 4. Höhere Gewalt oder bei uns bzw. unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend darin hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1. bis 3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 6. Ist Gegenstand unserer Lieferpflicht neben der Lieferung eine Montage, gelten die vorstehenden Regelungen für die Montage entsprechend.
§ 5 Verpackung – Transport 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart; die Transportgefahr trägt der Besteller. 2. Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt und transportiert. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Gewährleistung – Sachmangel 1. Außer im Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat der Besteller den Liefergegenstand nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen; Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Übergabe bzw. Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs sind offensichtliche Mängel binnen vier Wochen schriftlich zu rügen. 2. Soweit ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache bzw. der Werkleistung vorliegt, kann der Besteller Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den vereinbarten Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. 3. Im Fall der Beseitigung des Mangels durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde 4. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel verjähren im Fall des Verbrauchsgüterkaufs in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Ebenfalls verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung im Fall der Erbringung von Werkleistungen. 5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Reparatur oder Wartung durch Besteller oder Dritte, durch Änderungen am Kaufgegenstand, oder in der Folge einer natürlichen Abnutzung entstanden sind.
§ 7 Haftung 1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so beschränkt sich unsere Haftung wie folgt: Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursachte Schaden wir nicht gehaftet. 2. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 4 abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 8 Abnahme Ist wesentlicher Gegenstand unserer Lieferungsverpflichtungen eine Werkleistung, so hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich eine Abnahme zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme von 10 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, der Besteller hat ausdrücklich eine schriftliche Mängelrüge erhoben.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsverzug sind wie berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Soweit wie mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenden Schecks bei uns. 2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet er Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs und Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch bereit, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Deutsches Recht Anwendung. 4. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
|